Sie sind hier:

Vorstand

Chronik

Mitgliedsantrag

Beitragsordnung

Satzung

Anfahrt

Allgemein:

Startseite

aktuelle Neuigkeiten

Hallenbelegungsplan

Kontakt

Impressum

Datenschutzerklärung

§ 1 Name und Sitz

1)Der Verein führt den Namen:

Eisenbahner- Sportverein Warburg (Westf) e.V.

2)Der Sitz des Vereins ist Warburg (Westf)
Der Verein ist am 1. Juli 1959 wieder gegründet worden. Der Verein wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warburg (Westf) eingetragen.

§ 2 Zweck

1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes.

2)Er ist selbstlos tätig; der Verein verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz: Dieser kann inForm des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. bis 31.12.)

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

1) Mitglied kann jeder Unbescholtene werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2) Beitrittserklärungen müssen schriftlich abgegeben werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf es außerdem der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr,
d) Ehrenmitgliedern.

2) Aktive Mitglieder sind solche, die eine im Verein gepflegte Sportart betreiben und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte, Plätze und Turnhallen unter Aufsicht eines Übungsleiters zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3) Passive Mitglieder sind solche, die durch ihren Eintritt den Vereinszweck fördern. Sie haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder. Sie üben keinen Sport aus.

4) Die Jugend des Eisenbahner-Sportvereins ist die Gemeinschaft der Jungen und Mädchen in den Abteilungen des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbst. Die Vereinsjugend-Ordnung bestimmt Weg und Ziele der Jugend. Die Jugend erkennt die Satzung des Vereins an.

5) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder 25 Jahre dem Verein angehören, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der übrigen Mitglieder.

§ 6 Wahlrecht

1) Die Mitglieder erwerben mit dem vollendeten 18. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht in allen den Verein betroffenen Angelegenheiten. Jedoch sind Jugendliche nach der Vereinsjugend-Ordnung beim Organ der Jugend - dem Vereinsjugendtag - wahlberechtigt.

2) Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die mit der Zahl des Beitrages nicht im Rückstand sind.

§ 7 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungen und Verordnungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

§ 8 Beiträge

1) Solange die monatlichen Mindestbeiträge für aktive Sportler pro Person und Monat vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben werden, ist der Vorstand berechtigt, die Vereinsbeiträge mittels Vorstandsbeschluss auf diese Mindestsätze festzulegen.

2) Sollen Beiträge über die vom Landessportbund vorgeschriebenen Mindestsätze hinaus angehoben werden, ist ein Mehrheitsbeschluss durch die Mitgliederhauptver-sammlung herbeizuführen. Der Beitrag ist bei Selbstzahlung am ersten eines jeden Monats fällig. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Beitrag vom Verein in zwei gleichen Raten im Januar und Juli des Jahres abgebucht.

§ 9 Austritt und Ausschluss

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und jederzeit möglich. Er wird zum Schlusse des entsprechenden Kalendervierteljahres rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die laufenden Beiträge zu zahlen. In Ausnahmefällen kann auf die Zahlung der laufenden oder rückständigen Beiträge durch Beschluss des Vorstandes verzichtet werden.

3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wenn das Mitglied seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung seit 3 Monaten nicht bezahlt hat;
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsjugend-Ordnung;
c) wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Betragens innerhalb oder außerdem des Vereins oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechts.

§ 10 Vereinsleitung

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende,
die/der Geschäftsführer(in), die/der Kassenführer(in),
die/der 1. Kegelwart(in),
die/der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses.

3) Zum erweiterten Vorstand gehören:

die/ der Judowart(in) die/der Jugendwart(in)
die/der 2. Kegelwart(in), die/der 3. Kegelwart(in),
der Hallen und Gerätewart und
mindestens 2 Beisitzer/innen (als Beisitzer können auch Mitglieder mit speziellen Funktionen gewählt werden.)
Beisitzer sind zudem alle Mitglieder, die für den Verein Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind.

4) Die/der 1. Vorsitzende soll nach Möglichkeit Eisenbahner sein.

§ 11 Aufgaben der Vereinsleitung

1) Der 1. Vorsitzende trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt den Vorsitz. Er wird im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

2) Dem Kassenführer obliegt die jährliche Rechnungslegung über die Kassenverwaltung des Vereins. Ihm obliegt im übrigen die Kassenführung, das Buchen der Einnahmen und Ausgaben, das Einziehen der Beiträge, der Verkehr mit den Kassen, bei denen der Verein ein Konto unterhält und die auf Weisung des 1. Vorsitzenden zu leistenden Zahlungen. Bei Verhinderung und im Vertretungsfalle sind die Aufgaben vom Geschäftsführer wahrzunehmen.
Vor einem Wechsel in der Kassenführung muss eine Kassenübergabe stattgefunden haben.

3) Der Geschäftsführer führt den Schriftverkehr des Vereins und betreut die Mitgliederdatei. Er hat Niederschriften über die Sitzung des Vorstandes sowie über die Mitglieder- versammlung zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden zu unterschreiben und von ihm gegenzuzeichnen sind.

4) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden nach Bedarf und müssen auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Zu Beratungszwecken wird in regelmäßigen Abständen der erweiterte Vorstand zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes eingeladen und hat dort beratende Stimmen. Beschlüsse des Vorstandes über Ausgaben oder Investitionen, die die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitragsaufkommens überschreiten, bedürfen der Zustimmung der bürgenden Beisitzer.

5) Der geschäftsführende Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung der ersten Mitgliederversammlung im neuen Geschäftsjahr vorzulegen. Die Berichte müssen von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben sein.

6) Nach Maßgabe der Vereinsjugend-Ordnung verwaltet sich die Jugendabteilung selbst. Zum Beginn eines jeden Vereinsgeschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahreshaushaltsplan aufzustellen. Darin sind u. a. die der Jugendabteilung zuflies-senden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie die übrigen der Jugendabteilung zuzuweisenden Mittel darzustellen.

§ 12 Rechnungsprüfer

1) Der Kassenbericht bzw. der Jahresabschluss muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.

2) Die Rechnungsprüfer haben über der Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten. Bei Beanstandungen ist sofort dem Vorstand und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

Regelmäßig in jedem Kalenderjahr als Mitgliederhauptversammlung, ferner als ordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse fordert oder 30 % der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

2) Die Einberufung geschieht durch den 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Anschlag im Vereinsschaukasten. Bei der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben.

3) Die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Jahresbericht,
2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Neuwahlen einschl. Wahl der Kassenprüfer,
5. Verschiedenes.

4) Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederhauptversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Diese sind spätestens 6 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer oder Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen.

5) In der Mitgliederhauptversammlung sind alle Mitglieder ab 18 Jahre stimmberechtigt.

§ 14 Wahlen

1) Die/der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederhauptversammlung auf 4 Jahre,
die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seine Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wahl des Vorstandes geschieht in der Weise, dass nach Entlastung der bisherige Vorstand seine Ämter zur Verfügung stellt und der 1. Vorsitzende einen Wahlleiter vorschlägt, der die Wahl des neuen Vorsitzenden durchzuführen hat.

3) Über jedes zu wählende Mitglied des Vorstandes ist nach den mündlichen Vorschlägen öffentlich abzustimmen, es sei denn, der Vorstand ordnet die geheime Wahl an. Die vom Vereinsjugendausschuss gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes des Vereins, nämlich der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein Stellvertreter, sind von der Mitgliederhauptversammlung in ihrem Amt zu bestätigen, nachdem sie vorher vom Vereinsjugendtag gewählt worden sind.

4) Bei allen Wahlen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist nochmals zu wählen. Ergibt sich wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederhauptversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt werden. Bis dahin beauftragt der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Geschäfte.

6) Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme. Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

7) Die Jugendordnung ist ein Teil der Hauptsatzung des Vereins. Änderungen der Jugendordnung bedürfen gem. § 7 dieser Jugend-Ordnung der Bestätigung durch die Mitgliederhauptversammlung des Vereins. (Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen zu bestimmen - § 33 BGB).

§ 15 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der Verein ist Mitglied folgender übergeordneter Verbände;

a) Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V.
b) Judoverband NW,
c) Deutscher Sportbund,
d) Verband Deutscher Eisenbahnersportvereine,
e) Behinderten Sportverband NW.

§ 16 Haftpflicht

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art entstandenen Unfälle oder Diebstähle. Die Haftung durch die Versicherungen bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch eine besonders einberufene Mitgliederhauptversammlung aufgelöst werden, wenn dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesem dreiviertel für die Auflösung stimmen.
2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine als anerkannte gemeinnütziger Körperschaft zu. Sollte der Verein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied im VDES sein, so fällt das Vermögen auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer anderen gemeinnützigen Institution im Bereich der Stadt Warburg, z.B. der Bürgerstiftung Warburg zu. Es muss unmittelbar und mildtätigen Zwecken zugeführt werden. Die von den öffentlichen-rechtlichen Stellen eingebrachten Vermögensteile fallen diesen mit der Maßgabe zu, sie für gemeinnützige hilfstätige Zwecke zu verwenden.

3) Diese Satzung wurde von der Mitgliederhauptversammlung am 20.11.1977 angenommen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2010
geändert.